§ 7 Fahrlehrerausbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2011 – 10 K 73/11Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.04.2023 – 2 A 310/22Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 14.12.2020 – 6 B 162/20Zitiert von 3
- VG Regensburg, 31.10.2019 – RN 5 K 19.1118
- VG Saarland Saarlouis, 07.09.2009 – 10 L 683/09Zitiert von 2
- BVerwG, 13.12.2024 – 3 C 10/23 · Vorbildung für Fahrlehrerberuf
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 13.02.2026 – 18 K 670/23
- VG Düsseldorf, 23.12.2024 – 6 L 3625/24Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
18 Entscheidungen zu § 7 FahrlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/7#abs-1 (1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/7#abs-2 (2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/7#abs-3 (3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber
Besitzt der Bewerber
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.